Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Berufsverband führt den Namen „Berufsverband niedergelassener Pränatalmediziner (BVNP) mit dem Zusatz e.V.“ nach Eintragung in das Vereinsregister.

Der Sitz des Berufsverbandes ist: Hürth

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Zweck des Berufsverbandes ist,

  1. die Grundlagen für eine angemessene pränatalmedizinische Versorgung der Bevölkerung zu fördern;
  2. die Zusammenarbeit der Pränatalmediziner zu fördern;
  3. die Beratung der Mitglieder in beruflichen Fragen;
  4. die Weiterbildung zu fördern und Fort- und Weiterbildung der Pränatalmediziner sowie die Qualitätssicherung in der Pränatalmedizin mitzugestalten;
  5. die Wahrung und Vertretung der beruflichen Interessen der Pränatalmediziner in Übereinstimmung mit der ärztlichen Berufsordnung, sowohl in der Öffentlichkeit als auch gegenüber ärztlichen und nicht-ärztlichen Einrichtungen sowie staatlichen Institutionen;
  6. die Zusammenarbeit mit anderen Berufsverbänden sowohl national als auch international zu fördern.

Mittel des Berufsverbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendung aus Mitteln des Verbandes. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung keine Anteile des Verbandsvermögens. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes nach dieser Satzung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Für die Verbandsarbeit erhalten die Mitglieder nur die notwendigen und von der Mitgliederversammlung genehmigten Aufwandsentschädigungen aus Mitteln des Verbandes.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied kann jeder in einer Schwerpunktpraxis tätige niedergelassene Pränatalmediziner werden.

(1) Eine „Schwerpunktpraxis“ ist dann gegeben, wenn in der Regel ca. 300 oder mehr pränatalmedizinische Untersuchungen auf Zuweisung pro Quartal erfolgen.

Jedes ordentliche Mitglied muss Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe sein und die Zulassung der Stufe II der Deutschen Gesellschaft für Ultraschall in der Medizin (DEGUM) besitzen.

(2) Außerordentliche Mitglieder können jene Personen werden, die in Kliniken oder Instituten schwerpunktmäßig pränatalmedizinisch tätig sind.

(3) Fördermitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die an der Förderung des Verbandes interessiert sind.

(4) Außerordentliche Mitglieder und Fördermitglieder haben weder ein Stimmrecht noch ein aktives oder passives Wahlrecht. Sie besitzen jedoch ein Anhörungsrecht.

§ 4 Aufnahme in den Verband

Voraussetzung für die Aufnahme eines Mitgliedes in den Verband ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand des Verbandes. Der Antrag muß durch eine schriftliche Empfehlung von zwei ordentlichen Mitgliedern des Verbandes unterstützt sein und Kopien der erforderlichen Qualifikationsnachweise enthalten.

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme in den Verband. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Zugang der schriftlichen Ablehnung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden. Diese entscheidet endgültig.

Ein Recht auf Aufnahme besteht nicht.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Wegfall der Aufnahmekriterien, durch Streichung oder durch Ausschluss.

(2) Der Austritt aus dem Verband erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen in Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

(4) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Verbandes verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Vor der Beschlussfassung muß der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die anschließend über den Ausschluss entscheidet.

(5) Ein ausgetretenes oder ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Verbandsvermögen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.

(2) Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(3) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 7 Organe des Berufsverbandes

Organe des Berufsverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.

(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

  • die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und die Genehmigung der Protokolle der letzten ordentlichen Mitgliederversammlung und evtl. stattgefundener außerordentlicher Mitgliederversammlungen;
  • die Entgegennahme des Kassenberichtes und des Haushaltsplanes, vorgetragen durch den Schatzmeister;
  • die Behandlung aller berufsständischen Probleme mit grundsätzlicher oder wesentlicher Bedeutung;
  • Satzungsänderungen
  • die Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter;
  • die Wahl des Schatzmeisters und des Schriftführers;
  • die Wahl der Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören dürfen;
  • die Entlastung des Vorstandes nach Bericht der Rechnungsprüfer;
  • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
  • die Festsetzung etwaiger Aufwandsentschädigungen für Amtsträger;
  • die Genehmigung der vom Vorstand vorzulegenden Geschäftsordnung;
  • die Abwahl von Vorstandsmitgliedern;
  • die Aufnahme eines Mitglieds nach Berufung gegen die ablehnende Entscheidung des Vorstandes;
  • die Auflösung des Verbandes

Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen schriftlich per Brief, Telefax oder E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

(2) Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannte Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

(3) Jedes Mitglied kann spätestens 3 Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.

Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereines es erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges oder der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

Zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Verbandszweckes sowie zur Auflösung des Verbandes ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

(4) Bei Beschlüssen zur Änderung der Satzung und des Verbandszweckes bzw. zur Auflösung des Verbandes ist es erforderlich, dass mindestens 1/4 sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist.

Bei Beschlussunfähigkeit in der Änderung der Satzung oder des Verbandzweckes bzw. der Auflösung des Verbandes ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; dies ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder sodann über Fragen der Änderung der Satzung, des Verbandzweckes bzw. der Auflösung des Verbandes beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

§ 12 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.

(2) Der Vorstand wird durch den Vorsitzenden oder durch die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

(3) Die Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte des Verbandes ehrenamtlich.

(4) Die durch die Vorstandstätigkeit entstandenen Aufwendungen werden gegen Nachweis erstattet. Hierzu zählen Reisekosten sowie Kosten für die Telekommunikation und Büromaterial.

Weiterhin können die Vorstandsmitglieder eine angemessenen Aufwandsentschädigung erhalten, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

§ 13 Zuständigkeit des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
  2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
  3. Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes;
  4. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

(2) Der Vorstand beschließt eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Mitgliederversammlung bedarf.

§ 14 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt und er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.

Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

(2) Vorschläge zur Vorstandswahl müssen mindestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein.

Eine Wiederwahl ist zulässig.

(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§ 15 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. stellvertretenden Vorsitzenden bzw. bei Abwesenheit des Vorsitzenden und des 2. stellvertretenden Vorsitzenden die des 3. stellvertretenden Vorsitzenden.

(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

(4) Der Vorstand beschließt eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Mitgliederversammlung bedarf.

§ 16 Auflösung

(1) Bei einer Auflösung des Verbandes beschließt die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Verbandsvermögens.

(2) Ist die Liquidation des Verbandsvermögens erforderlich (Auflösung, Entziehung der Rechtsfähigkeit), so sind die im Amt befindlichen Mitglieder des Vorstandes Liquidatoren.

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